BAYERN STEHT ZUSAMMEN! Landshut e.V.

 



Die Satzung des Vereins "BAYERN STEHT ZUSAMMEN e.V.

1. Satzung

1. Der Verein führt den Namen „BAYERN STEHT ZUSAMMEN” mit dem Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Die Zwecke des Vereins sind:

  1. Unterstützung von Personen, die sich im Rahmen der Gesundheitsvorsorge mit der Thematik Virusinfektionen, insbesondere SARS-CoV2 auseinandersetzen.
  2. Information der Öffentlichkeit über Folgen der Virusinfektionen und einer daraus folgenden Erkrankung, psychischen und gesundheitlichen Folgen einer Epidemie/Pandemieauswirkung etc.
  3. Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes in medizinischen Fragen
    sowie zu Patientenrechten.

  4. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet.



§ 3 Verwirklichung der Zwecke

Die Zwecke zu § 2 Nummer 1 und 2 des Vereins werden vor allem verfolgt durch:

  • Bildung und Führung von Selbsthilfegruppen und Gesprächskreisen im Rahmen persönlicher Begegnung oder in digitaler Form.
  • Weiterbildung und Information der Mitglieder sowie der sonstigen Interessierten.
  • Kooperation mit anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.
  • Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Veranstaltungen, Vereinszeitschrift und Internetauftritt.
  • Aktive Unterstützung bei der Präventionsentscheidung und Abwägung von Nutzen und Risiko gesundheitlicher Maßnahmen.


Den Satzungszweck nach §2 Nummer 3 verfolgt der Verein durch Maßnahmen zur praktischen Verwirklichung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz in medizinischen Fragen sowie zu Patientenrechten.
Maßnahmen in diesem Sinne sind insbesondere:

  • Die Durchführung, sachverständige Unterstützung und Finanzierung von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zur Stärkung von Verbraucherrechten gegenüber Unternehmen, staatlichen Stellen und allen Akteuren, die auf die Rolle des Menschen als Patient einwirken und seine Grund-, Menschen- und Patientenrechte verletzen (z. B. in Form von Verfassungsbeschwerden).
  • Die Information von Bürgerinnen und Bürgern über ihre Grund-, Menschen- und Patientenrechte sowie über Möglichkeiten zu deren Durchsetzung, insbesondere durch Aufbau von Internet-Informationsangeboten, durch Herstellung und Vertrieb von Schriften und über Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  • Die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren, die sich für die praktische Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte engagieren, durch Arbeitstreffen, Tagungen und andere Formen des Austauschs von Expertise.

Den Satzungszweck nach §2 Nummer 4 verfolgt der Verein durch:

  • Die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Tagungen, Symposien etc.).
  • Eigene rechtswissenschaftliche Forschung sowie deren Vermittlung, z. B. durch Publikationen und Vorträge.
  • Die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung.
  • Die Förderung der Ausbildung und Anleitung von Studierenden, Referendarinnen und Referendaren sowie jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
  • Forschungsergebnisse und abgeschlossene Gerichtsverfahren, die mit Mitteln des Vereins erzielt wurden, veröffentlicht der Verein zeitnah.


§ 4 Gemeinnützigkeit, Aufwendungsersatz

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  3. Jedes Mitglied, das im Auftrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstands für den Verein tätig geworden ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen.
    Eine vom Vorstand beschlossene Finanzordnung regelt dazu Näheres.


§ 5 Finanzierung und Beiträge

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Geld- und Sachzuwendungen (Spenden, Sponsoring)
  • Sonstige Zuwendungen.

    Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 6 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Die Gründungsmitglieder sind mit Gründung des Vereins ordentliche Mitglieder.

  3. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zwecken des Vereins verbunden fühlt und bereits seit 12 Monaten Fördermitglied ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  4. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für die Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten.

  5. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnungzahlt. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht.

  6. Nähere Einzelheiten zu den einzelnenMitgliedschaften (z. B. für Familien und Paare) sowie Ermäßigungen regelt die Beitragsordnung.

  7. Ehrenmitglied kann jede Person sein, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

  8. Über die Aufnahme als Fördermitglied sowie über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

  9. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Email-Adresse, Mobilfunknummer und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

  10. Die Satzung wird von den Mitgliedern verbindlich anerkannt.

  11. Bei Beitragsrückstand ruhen - ab 10 Tage nach Versand der 1. Mahnung - alle mitgliedschaftlichen Rechte.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaftendet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Streichung von der Mitgliederliste,
  • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • Tod.


§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ab der Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, es sei denn, es ist weniger als drei Monate im Verein oder anderweitig vom Stimmrecht ausgeschlossen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als drei Stimmen von Mitgliedern vertreten.

  2. Alle Mitgliederhaben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand an die Adresse des Verwaltungsbüros einzureichen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.



§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.

  2. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn drei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründebeantragen. In diesen Fällen kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.

  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, indem er mit einer Frist von mindestens sechs Wochen alle Mitglieder schriftlich einlädt und die Tagesordnung anfügt. Dafür genügen auch die Einladung in der Vereinszeitschrift oder die Einladung per E-Mail. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn die Vereinszeitschrift an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse versendet oder die Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresseabgeschickt ist. Bei mehreren Mitgliedern unter einer bekanntgegebenen Adresse oder mit geteilter E-Mail-Adresse genügt die Zusendung eines Einladungsschreibens. Für die Fristwahrung ist der Tag des Versands maßgebend.

  4. Mit der Einladung teilt der Vorstand mit, in welcher Form die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als rein virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand zu beschließen ist.

  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung können durch Mitglieder bis zu vier Wochen vor der Mitgliederversammlung begründet eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit festgestellt wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Sofern Mitglieder im Vorfeld eine schriftliche Stimmabgabe beantragt haben, können Dringlichkeitsanträge nicht mehr berücksichtigt werden.

  6. Im Fall von Vorstandswahlen werden die Bewerbungen um die Vorstandsämter vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die:

  • Beschlussfassung über Änderungen von Satzung und Vereinszweck.
  • Beschlussfassung über Vereinsordnungen, soweit die Satzung die Befugnis nicht dem Vorstand oder einem Gremium zuweist.
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
  • Entgegennahme und Genehmigung von Jahresrechnung und Haushaltsplan.
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Beschlussfassung gemäß Tagesordnung sowie Dringlichkeitsbeschlüsse in der Mitgliederversammlung.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.



§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse ausschließlich in einer grundsätzlich nicht öffentlichen Mitgliederversammlung.

  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet in Zweifelsfällen der Versammlungsleiter in Abstimmung mit dem Wahlleiter. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  3. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  6. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  7. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand zu beschließen ist.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
    Die Mitglieder des Vorstands bestimmen die Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder sowie, wer Vorsitzender, wer stellvertretender Vorsitzender und wer Schriftführer ist.
    Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gem. § 26 BGB einzeln.

  2. Es sollen jährlich mindestens zwei Vorstandssitzungen stattfinden.

  3. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, sind zu erstatten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

  4. Die Mitgliederversammlung kann die Gewährung einer Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26 a EStG gesondert für jedes Vorstandsmitglied beschließen.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Verwaltungs- und Kassenaufgaben, eine Geschäftsstelle einrichten und eine oder mehrere Personen zur Erledigung dieser Aufgaben bestellen.

  6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser hat die Stellung eines besonderen Vetreters (§ 30 BGB).

  7. Der Vorstand kann Berater zur Unterstützung seiner Tätigkeit für die jeweilige Amtszeit des Vorstands hinzuziehen. Die Berater haben für den Zeitraum ihrer Hinzuziehung Teilnahme- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand kann auch bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden, um die eigeneTätigkeit zu unterstützen.

  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  9. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Gerichts- oder Finanzbehörde gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder zu informieren.

§ 14 Wahl des Vorstandes

  1. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung, gerechnet von der Wahl an, für die Dauer von drei Jahren durch Einzelwahl gewählt. Auf Antrag kann die Wahl in Form der Blockwahl durchgeführt werden. Wiederwahl ist zulässig. Das gewählte Mitglied bleibt im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

  2. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins, das zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  3. Bewerbungen für ein Vorstandsamt sind bis zu vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingehende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand zu beschließen ist.

  4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die absolute Mehrheit (also 2/3tel-Mehrheit) lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiterenWahlgängen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.

  5. Die Wahl muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 15 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat. Seine Mitglieder verfügen über herausragendes Wissen zu Impfungen, impfpräventablen Erkrankungen, Impfkomplikationen und Impfschäden. Sie müssen nicht Mediziner sein.

  2. Die Mitglieder im wissenschaftlichen Beirat werden vom Vorstand des Vereins im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer wissenschaftlicher Beirat berufen ist.

  3. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

  4. Der wissenschaftliche Beirat und der Vorstand treffen sich mindestens einmal jährlich.

§ 16 Vereinszeitschrift

Der Verein ist Herausgeber einer Vereinszeitschrift. Der Vorstand ernennt ein Mitglied außerhalb seiner Reihen zum Redaktionsleiter, welcher Verantwortlicher im Sinne des Presserechts ist (V.S.i.d.P.).

§ 17 Selbsthilfegruppen

  1. Wesentliche Stützen des Vereins sind regional aufgestellte, rechtlich nicht selbstständige Selbsthilfegruppen. Diese stellen Hilfskörperschaften i.S.d. §57Abs.1 Satz2 AO dar.

  2. Die Selbsthilfegruppen sind Anlaufstellen für Betroffene, Angehörige und sonstige Interessierte an Impfungen.

  3. Zu Selbsthilfegruppen haben auch Nichtmitglieder Zugang.

  4. Die Selbsthilfegruppen werden durch mindestens einen Leiter geführt. Der Selbsthilfegruppen-leiter wird vom Vorstand im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Selbsthilfegruppe ernannt.

  5. Der Vorstand gibt den Selbsthilfegruppen Unterstützung, Anleitung und Weiterbildung.

  6. Für die Aufgaben und Rechte mit dem Ziel der Selbsthilfeförderung wird vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den beauftragten Selbsthilfegruppenleitern eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer haben die Aufgabe, gemeinsam die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten sowie Vorschläge für die vollständige oder teilweise Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu unterbreiten.
    Vor der Berichterstattung haben die Kassenprüfer mit dem Vorstand eine Abschlussbesprechung durchzuführen.

  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  3. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden, auch nicht ehemalige Vorstandsmitglieder, wenn der zu prüfende Zeitraum ihre damalige Vorstandstätigkeit betrifft.

§ 19 Haftung

  1. Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein, den Mitgliedern des Vereins und gegen über Dritten für solche Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein schließt zum Schutz der für den Verein ehrenamtlich Tätigen mindestens eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und eine Vereinshaftpflichtversicherung ab.

§ 20 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins, sowie Angaben über die Gesundheit und Krankheiten werden nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichenBestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung und der Datenschutzrichtlinien des Vereins verarbeitet.

    Jeder Betroffene und jedes Mitglied haben insbesondere ein Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung
  • Berichtigung falscher Daten zu seiner Person
  • Löschung unzulässig gespeicherter Daten zu seiner Person
  • sowie die in Kapitel III der DSGVO aufgeführten Rechte als Betroffener

  1. Den Organen des Vereins und seinen Funktionsträgern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen.

  2. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des oben genannten Personenkreises aus dem Verein hinaus.

  3. Darüber hinaus gelten die auf der Homepage des Vereins veröffentlichten Regelungen zum Datenschutz.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt.

  2. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an einen Interessensverband zum Themenbereich des Vereins, der der freien Wohlfahrtspflege angehört, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Klärung von Impfschäden zu verwenden hat.

  3. Die vorstehenden Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend, sofern der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 22 Gender-Klausel

Aus Gründen der Vereinfachung wurde in der Satzung die männliche Form gewählt, angesprochen sind jedoch alle Geschlechter.


Beschlossen durch die Mitgliederversammlung in Landshut, 8. Dezember 2020.


BAYERN STEHT ZUSAMMEN Landshut e.V.
Kalcherstraße 3a
84036 Landshut
Email: info@bayern-steht-zusammen.de





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